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VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764 |
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- BAYERN | RECHT
GG Art. 3 Abs. 1; HundVerbrEinfG § 2 Abs. 1 S. 1; LStVG Art. 7 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 5 Nr. 1
Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes - rewis.io
Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
- VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
- BVerwG, 31.07.2019 - 6 B 37.19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - NVwZ 2004, 597) müsse die unveränderte Weiterführung einer Rasseliste (ohne Vergleich der Zahl an schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde) als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewertet werden.Es handelt sich demnach bei Art. 37 um ein zulässigerweise "in die Gefahrenvorsorge hineinreichendes Regelungssystem" (…VGH München BeckRS 2006, 20424 Rn. 18; vgl. auch BVerfGE 110, 141 (163)).
"Da andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann [...], konnte der Gesetzgeber das vorhandene "Besorgnispotential" oder den "Gefahrverdacht" zum Anlass nehmen, [...] das Halten von Kampfhunden einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen bzw. bei Hunden der Kategorie II [ggf.] auf die Erlaubnis zu verzichten" (…VGH München BeckRS 2010, 55982 Rn. 23; vgl. BVerfGE 110, 141;… ausf. zur Rspr. Bengl/Berner/Emmerig/Luderschmid, EL 33, Stand: 1/2011, Rn. 3 ff. und Jahn BayVBl 1995, 746 (747 ff.)).".
Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris Rn. 97 ff.) aus:.
- VGH Bayern, 18.12.2000 - 24 ZS 00.3326
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung sind nämlich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist (vgl. BayVGH B.v.18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinausgehend die Ansicht, dass das Ermessen der Sicherheitsbehörde, ob sie einschreitet und welche Maßnahmen sie trifft, in diesen Fällen grundsätzlich bis zur Reduzierung auf Null eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v.18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris).
- VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in einem Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 41 f.) zur Einstufung des Bullterriers als Kampfhund aus, dass allein durch eine Verletzung der Beobachtungspflicht eine Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründet werden kann:.Dass die wissenschaftliche Auswertung schwer ist, hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt und im Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 44) ausgeführt:.
- BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht kann dabei erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass die ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805 m.w.N.).Einen möglichen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft muss der Normgeber lediglich registrieren und bewerten, nicht dagegen selbst herbeiführen (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805).
- VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497
Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung; …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Sie hält es für zulässig, an die im genetischen Potential bestimmter Hunderassen begründete abstrakte Gefährlichkeit, die sich bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Gefahr verdichten kann, anzuknüpfen (…BVerwG BeckRS 2001, 30210648 Rn. 13; VGH München BeckRS 2006, 20424 Rn. 18).Es handelt sich demnach bei Art. 37 um ein zulässigerweise "in die Gefahrenvorsorge hineinreichendes Regelungssystem" (VGH München BeckRS 2006, 20424 Rn. 18; vgl. auch BVerfGE 110, 141 (163)).
- VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Es wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239) verwiesen.So befasste er sich zuletzt in den Beschlüssen vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320 - juris) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239 - juris) ebenfalls mit der Erlaubnispflicht für das Halten eines American Staffordshire Terrier nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) und sah keinen Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der Verordnung zu zweifeln.
- VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320
(Keine) Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes; kein Außerkrafttreten der …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Es wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239) verwiesen.So befasste er sich zuletzt in den Beschlüssen vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320 - juris) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239 - juris) ebenfalls mit der Erlaubnispflicht für das Halten eines American Staffordshire Terrier nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) und sah keinen Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der Verordnung zu zweifeln.
- VGH Bayern, 15.01.2004 - 24 ZB 03.2116
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Dem Tierschutz kann nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris). - VG Minden, 20.09.2010 - 5 K 241/09
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Häufiger als bei anderen Hunden besteht zudem bei Kampfhunden, worauf die Landesanwaltschaft zu Recht hinweist, ein behördlich angeordneter oder sogar gesetzlich vorgesehener Leinen- und/oder Maulkorbzwang, der die Wahrscheinlichkeit von Beißvorfällen erheblich verringert und damit den Vergleich mit anderen Hunderassen wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation von vornherein ausschließt (vgl. VG Minden vom 20.9.2010 Az. 5 K 241/09 ).". - VG Ansbach, 06.12.2001 - AN 5 K 00.01170
Auszug aus VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764
Der Kläger hat hier nicht vorgetragen, dass ein derartiger Ausnahmefall, der über das Interesse eines Gewerbetreibenden hinausgeht, vorliegt (zum Ganzen auch VG Ansbach, U.v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris). - BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
- VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt …
- BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig
- VG Würzburg, 14.08.2013 - W 5 S 13.676
Haltungsverbot Nachkömmling Staffordshire Bullterrier bzw. American Pit Bull …